Das Urheberrecht soll geistiges Eigentum schützen.
Urheberrechtlich geschützt ist jedes Werk, das die Voraussetzungen
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Ergebnis menschlichen Schaffens
Sinnlich wahrnehmbar
kreative Leistung
durch Persönlichkeit des Urhebers geprägt
erfüllt.
Urheber ist der Schöpfer des Werkes und nur dieser darf über die Verwertung seines Werkes bestimmen.
Wichtige Verwertungsrechte sind das
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Vervielfältigungsrecht §16 UrhG
Verbreitungsrecht §17
Ausstellungsrecht §18
Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht §19
Senderecht §20
Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger §21
Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung §22
Für ein Werk kann es verschiedene Nutzungsrechte („Lizenzen“) geben:
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einfaches Nutzungsrecht
ausschließliches Nutzungsrecht
zeitliche, räumliche, inhaltliche Beschränkung
Es gibt allerdings auch Schranken des Urheberrechts:
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Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare §49
Zitate §51
Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen Gebrauch §53
Werke an öffentlichen Plätzen §59
Das Internet verschafft jedem Zugriff auf urheberrechtlich geschützte Werke, sodass die Gefahr dagegen zu verstoßen, relativ hoch ist – vor allem bei Unwissenheit. Darum gilt es hier besonders aufzupassen.
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