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Das Urheberrecht soll geistiges Eigentum schützen.

Urheberrechtlich geschützt ist jedes Werk, das die Voraussetzungen

    Ergebnis menschlichen Schaffens
    Sinnlich wahrnehmbar
    kreative Leistung
    durch Persönlichkeit des Urhebers geprägt

erfüllt.

Urheber ist der Schöpfer des Werkes und nur dieser darf über die Verwertung seines Werkes bestimmen.

Wichtige Verwertungsrechte sind das

    Vervielfältigungsrecht §16 UrhG
    Verbreitungsrecht §17
    Ausstellungsrecht §18
    Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht §19
    Senderecht §20
    Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger §21
    Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung §22

Für ein Werk kann es verschiedene Nutzungsrechte („Lizenzen“) geben:

    einfaches Nutzungsrecht
    ausschließliches Nutzungsrecht
    zeitliche, räumliche, inhaltliche Beschränkung

Es gibt allerdings auch Schranken des Urheberrechts:

    Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare §49
    Zitate §51
    Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen Gebrauch §53
    Werke an öffentlichen Plätzen §59

Das Internet verschafft jedem Zugriff auf urheberrechtlich geschützte Werke, sodass die Gefahr dagegen zu verstoßen, relativ hoch ist – vor allem bei Unwissenheit. Darum gilt es hier besonders aufzupassen.

Weitere Infos über den Link.

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